Naturbelassenes Holz
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Als naturbelassenes Holz gilt:
> Stückiges Holz aus dem Wald, einschliesslich anhaftender Rinde, beispielsweise Scheiter, Reisig und Zapfen sowie Schwarten und Spreissel aus Sägereien oder bindemittelfreie Holzbriketts und Pellets.
> Nichtstückiges Holz aus dem Wald, beispielsweise Hackschnitzel, Rinde oder Sägemehl aus Sägereien.
Die geeignete Anlage: die Holzheizung
> In handbeschickten Öfen und Holzheizkesseln unter 40 kW Leistung und Cheminées darf nur stückiges, naturbelassenes Holz verbrannt werden.
> Nichtstückiges, naturbelassenes Holz darf nur in automatisch beschickten Feuerungen verbrannt werden.
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Asche
> Asche kann beschränkt als Zusatz-dünger verwendet werden.
> Besser wird die Asche über die Kehricht-abfuhr oder in Absprache mit den kantonalen Behörden auf einer geeigneten Deponie entsorgt.
> Ascheentsorgung im Wald ist verboten.
Illegale Verbrennung
> Wer Gemische von naturbelassenem Holz mit anderen Stoffen – Restholz, Altholz, Abfälle etc. – verbrennt, handelt nicht nur widerrechtlich, sondern beschädigt den Ofen oder Heizkessel, emittiert unzulässig grosse Schadstoffmengen und beeinträchtigt damit die Gesundheit von Menschen und Tieren.
In Holzheizkesseln, Öfen und Cheminées darf nur naturbelassenes Holz verbrannt werden.
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Restholz
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Als Restholz gelten:
> Produktionsabfälle aus holzverarbeitenden Industrie- und Gewerbebetrieben wie Schreinereien, Zimmereien und Möbelfabriken: Spanplattenabschnitte, Hobelspäne und Schleifstaub.
Achtung:
Restholzgemische mit Altholz, druckimprägiertes und mit halogen-organischen Verbindungen z.B. PVC-beschichtetes Holz sind kein Restholz; siehe problematische Holzabfälle.
Die geeignete Anlage: die gewerbliche Restholzfeuerung
> Restholz aus holzverarbeitenden Betrieben darf nur in Holzheizungen ab 40 kW Leistung verbrannt werden. |
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> Für die Restholzverwertung gelten tiefere Emissionsgrenzwerte als für naturbelassenes Holz (Kohlenmonoxid).
> Restholzheizungen sind messpflichtig.
Asche
> Asche aus Restholzheizungen ist in Absprache mit den kantonalen Behörden auf einer geeigneten Deponie zu entsorgen.
Illegale Verbrennung
> Restholz darf nicht im Freien verbrannt werden und ist auch kein Brennstoff für Zimmeröfen, Kachelöfen, Holzheizungen und Cheminées! Insbesondere Holzwerkstoffplatten wie Sperrholz und Spanplatten erzeugen in Heizungen kleiner Leistung unzulässig hohe Emissionen an Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen.
Restholz gehört in eine messpflichtige Restholzheizung, die Asche in eine behördlich kontrollierte Deponie.
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Altholz
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Als Altholz gelten:
> Holzreste von Baustellen z.B. Schalungstafeln, Gerüstbretter, Kanthölzer, Spriessmaterial
> Holzbauteile und Holzmaterial aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten und Renovationen z.B. Balken, Böden, Täfer, Decken, Treppen, Fenster, Türen, Einbauten
> Holzmöbel ohne Bezüge aus anderen Materialien z.B. Tische, Schränke, Stühle, Holzteile von Polstermöbeln
> Hölzerne Verpackungen z.B. Kisten, Verschläge, Harassen, Einweg- und Mehrwegpaletten
> Gemische aus Altholz und anderen Holzmaterialien ohne problematische Holzabfälle
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Geeignete Anlage: die Altholzheizung
> Altholz darf nur in speziell bewilligten Altholzheizungen oder in Kehricht-verbrennungsanlagen (KVA) verbrannt werden. Nur diese Anlagen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Abgas-reinigung ausgerüstet.
Asche
> Rostasche aus Altholzheizungen muss in Absprache mit den kantonalen Behörden auf einer geeigneten Deponie entsorgt werden. Rückstände und Flugasche aus Feinfilter- anlagen sind als Sonderabfälle zu behandeln und zu entsorgen.
Illegale
Verbrennung
> Das Verbrennen von Altholz sowie Gemischen aus Altholz und anderen Holzmaterialien ist in Holzheizungen, gewerblichen Restholzheizungen sowie im Freien verboten.
Altholz gehört in die Altholzheizung oder in die KVA. Die Verbrennungsrückstände müssen gesetzeskonform entsorgt werden.
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Problematische Holzabfälle
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Als problematische Holzabfällen gelten:
> Mit Holzschutzmitteln intensiv behandeltes Holz; z.B. druckimprägniertes oder mit Pentachlorphenol oder ähnlichen Mitteln behandeltes Holz wie Eisenbahnschwellen und Telefonstangen, Wasser- und Silobauten, Baum- und Rebpfähle, Gartenmöbel und Parkbänke, Zäune und Lärmschutzwände, Holzbrücken etc.
> Halogen-organisch beschichtete Holzabfälle z.B. PVC-Beschichtung
> Gemische aus problematischen Holzabfällen und anderem Holz
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Geeignete Anlage: KVA oder behördlich bewilligte Spezialheizung
> Problematische Holzabfälle müssen in Kehrichtverbrennungsanlagen, welche über die geeigneten Einrichtungen und kanto-nalen Bewilligungen verfügen, entsorgt werden.
> In Kehrichtverbrennungsanlagen werden die Abgase mit Elektrofiltern, Rauchgas-wäschern und Entstickungsanlagen gereinigt.
Illegale
Verbrennung
> Das Verbrennen von problematischen Holzabfällen im Freien sowie das Deponieren sind verboten. Weder problematische Holzabfälle noch irgendwelche andere Abfälle dürfen in Altholz-, Restholz- und gewöhnlichen Holzheizungen verbrannt oder beseitigt werden.
Problematische Holzabfälle müssen in der KVA oder in Spezialheizunge entsorgt werden.
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Hintergrund
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Verwendung von Asche als Dünger
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Voraussetzung für eine landwirtschaftliche Verwendung von Holzasche ist in jedem Falle eine Nährstoff- und Schwermetall-Analyse.
Folgen der illegalen Verbrennung
> Bei der Verbrennung von Restholz, Altholz oder problem-atischen Holzabfällen ausserhalb der dafür vorgesehenen Heizung entstehen grosse Mengen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickoxiden, Salzsäure, Dioxinen, Furanen, Formaldehyd, Schwermetallen und anderen Schadstoffen. Messungen belegen, dass bei der nicht vorschriftsgemässen Verbrennung bis 1000-mal mehr Dioxine freigesetzt werden als in einer modernen Kehrichtverbren- nungsanlage.
Vermeiden unnötiger Emissionen
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Holzheizungen sind gemäss Vorgaben der Hersteller zu betreiben. Dadurch lassen sich zusätzliche Emissionen am einfachsten vermeiden.
Beim Kauf einer Holzheizung ist unbedingt auf das Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz zu achten.
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Brennstoffe für kleine Holzheizungen, Cheminées etc.
> In kleinen Holzheizungen dürfen gemäss Gesetz nur naturbelassene Holzbrennstoffe wie Holzscheiter aus dem Wald, Reisig und Zapfen sowie Abschnitte von Sägereien eingesetzt werden.
Unbelastetes Altholz gibt es nicht
> Wie einschlägige Untersuchungen zeigen, können Balken und Latten, Paletten und Kisten belastet sein, ohne dass eine Behandlung oder Beschichtung sichtbar ist.
Altholz ist kein Füllmaterial
> Das wilde Deponieren von Restholz, Altholz und problematischen Holzabfällen und deren Asche ist nicht erlaubt. Dasselbe gilt für das Vermischen von Altholz-Schnitzeln mit Humus sowie die Verwendung von belastetem Holz für Transportpisten und Hinterfüllungen auf Baustellen. |